Hainichen

Corona-Update am Dienstag, 03.11.2020 14 Uhr

Liebe Mitbürgerinnen liebe Bürger,

leider steigen die Infektionszahlen mit COVID 19 immer noch stark an. Am gestrigen 2.11. ist die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates in Kraft getreten.  Sie können diese unter dem nachstehenden Link abrufen

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO.pdf

Ich hoffe sehr, dass diese nicht wirkungslos verpufft. Dazu ist das Mitwirken von uns allen erforderlich.

1. Infektionsstand im Landkreis:

Die Zahl der positiv auf Covid-19-getesteten Personen liegt bei 1.349 Das bedeutet im Vergleich zu gestern einen Anstieg um 60 Fälle. Bei 4.566 Personen wurde durch das Gesundheitsamt im Landratsamt Quarantäne angeordnet, 3.052 Personen haben diese zwischenzeitlich wieder verlassen. Betrachtet man die Fallzahlen der letzten zwei Wochen, so dürften in Mittelsachsen derzeit bei ca. 736 Personen eine (noch aktive) COVID 19 Infektion vorliegen.

 2. Infektionsstand in Hainichen

Leider stand auch unsere Stadt wieder auf der Liste der Orte mit neu diagnostizierten Fällen in den letzten 24 Stunden. Nähere Angaben will ich aus Gründen des Personenschutzes hier nicht machen. Wir gehören nach wie vor glücklicherweise nicht zu den am schlimmsten betroffenen Orten. Täglich kommen aber Neuansteckungen von Bewohnern unserer Stadt dazu. Die Anzahl der aktiven Fälle in unserer Stadt dürfte sich bei rund  26 Personen bewegen. Der Inzidenzwert für Hainichen isoliert betrachtet in den vergangenen 7 Tagen liegt auf 100.000 Einwohner hochgerechnet bei ca. 130.

 3. Neue Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen

Seit heute ist die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates in Kraft getreten. Darin enthalten sind erneut erhebliche Einschränkungen für uns als Privatpersonen und für bestimmte Berufsgruppen. Diese sind angesichts der deutlich stärker als im Frühjahr steigenden Infektionszahlen geboten - auch wenn man über einzelne Maßnahmen sicherlich unterschiedlicher Auffassung sein kann.  

4. Ab dem 9. November 2020 ist das Hainichener Rathaus nur nach vorheriger Terminveinbarung geöffnet

Um auch unseren Beitrag zu leisten, dass die Zahl der Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zurückgefahren wird, wollen wir ab 9.11. ähnlich verfahren wie unsere Nachbarkommunen und nur Bürgern den Zutritt zum Rathaus erlauben, die sich vorher angemeldet haben. Bitte klingeln Sie dazu an der Hintertür.

Ab morgen können Sie online im Bürgerbüro einen Besuchstermin vereinbaren. Die Bedienung der entsprechenden Anwendung ist recht einfach. Dazu erfolgt zeitnah eine separate Pressemeldung.

5. Mithilfe zum Stoppen des Anstieges der Infektionszahlen

Der Ernst der Lage ist aus den oben angegebenen Zahlen zu erkennen. Deshalb auch heute wieder meine große Bitte an Sie alle: Halten Sie die Corona-Regeln ein. Zeigen Sie Verantwortungsbewusstsein. Helfen Sie mit, die zweite Infektionswelle zu stoppen und die Infiziertenzahlen vor allem auch rund um Hainichen zu senken. Wir haben es gemeinsam in der Hand. Danke!

Bleiben Sie gesund  

Ihr Bürgermeister

Dieter Greysinger

 

Inhalt der Corona-Schutz-Verordnung ab 2. November 2020

 Folgendes gilt weiter:

- Schulen und Kindergärten bleiben offen

- Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren

- Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen

- Abstandsgebot von 1,50 zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie

- Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Neu gilt:

- zu schließende Einrichtungen und Angebote:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
  • Bäder und Saunen,
  • Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (ausgenommen Lottoannahmestellen),
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports,
  • Freizeit-, Vergnügungsparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten,
  • Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte,
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
  • Messen und Tagungs- und Kongresszentren,
  • Museen, Musikschulen,
  • Bibliotheken (mit Ausnahme der Medienausleihe),
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung,
  • Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke und Schulfahrten,
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
  • Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen,
  • Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren,
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen. 

Maskenpflicht gilt:

  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, oder regelmäßiger Fahrdienste (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht)
  • beim Aufenthalt in Geschäften und Läden,
  • beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen (ausgenommen: konkrete Behandlungsräume und stationär aufgenommene Patienten am Sitzplatz zur Aufnahme von Speisen und Getränken und in ihren Zimmern)
  • beim Aufenthalt in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr,
  • in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben und öffentlichen Verwaltungen,
  • in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
  • in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
  • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden (im Unterricht nur teilweise), auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen
  • beim Aufenthalt an Haltestellen, in Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen.
  • Ausgenommen ist die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (Fahrrad) und die sportliche Betätigung (joggen, usw.)

 

Verkehr

Sperrung Ortsdurchfahrt Riechberg

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